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SC TuB Mussum
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Geschäftsordnung

Die Satzung und die Geschäftsordnung ist Grundlage für jedes Mitglied und für alle Organe und Gremien des Vereins. Mit der Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag bestätigt jede(r) ausdrücklich die Anerkennung.

Die Geschäftsordnung basiert auf Grundlage der Vereinssatzung, Fassung vom 29.05.2021, zuletzt geändert am 24.06.2024. 


1.    Geltungsbereich – Öffentlichkeit            

    1.1.    Der SC TuB Mussum 1926 e.V., ist im Folgenden „SC TuB Mussum“ genannt, erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen diese Geschäftsordnung. Außerdem werden hierin Verfahrensregelungen zur Satzung zu den Finanzen und der Mitgliedschaft festgelegt.            

    1.2.    Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Ausschluss der Öffentlichkeit ist auf Antrag nach entsprechendem Beschluss möglich.            

    1.3.    Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen- oder Personen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.


2.    Verfahren zur Mitgliedschaft

    2.1.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich, durch ein Anmeldeformular, beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.           

    2.2.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich 6 Wochen vor Quartalsende per Einschreiben an die Geschäftsstelle SC TuB Mussum zu richten und endet am Quartalsende. Gleiches gilt für eine persönliche Abmeldung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder gegenüber dem Kassierer. Abmeldungen per E-Mail können ausnahmsweise anerkannt werden.                   

    2.3.    Der Ausschluss aus dem Verein ist ausfolgenden Gründen möglich:

        2.3.1.    wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

        2.3.2.    wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

        2.3.3.    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

        2.3.4.    wegen unehrenhafter Handlungen

        2.3.5.    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen          

    2.4.    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

        2.4.1.    Verweis

        2.4.2.    Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

        2.4.3.    Der Bescheid über die Maßreglung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.     

    2.5.    Medienarbeit und Urheberrecht   

        2.5.1.    Mit der Mitgliedschaft erkennt jedes Vereinsmitglied folgendes an:

        2.5.2.    Das jederzeit Fotos oder Videos die im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit (bei Sport oder gesellschaftliche Veranstaltungen) im Internet, in der Presse oder im Fernsehen ohne Genehmigung des einzelnen Mitgliedes veröffentlich werden.

        2.5.3.    Eine finanzielle Entschädigung kann nicht verlangt werden.

        2.5.4.    Alle Fotos und Videos gehören zum Vereinseigentum und dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes oder Mediendirektor aus den Internet Seite von TuB Mussum heruntergeladen werden.

        2.5.5.    Werden Fotos oder Videos ohne Genehmigung des Vorstandes oder Mediendirektor aus den Internet Seite von TuB Mussum heruntergeladen diese verbreiten oder an andere Medien weiterleitet, behält sich TuB Mussum eine Entschädigung des Urheberrechtes vor.      

     

3.    Beitragsreglung       

    3.1.    Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt      

    3.2.    Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist halbjährlich zum 15.01 und 15.07. zu entrichten.

Der Beitrag ist grundsätzlich bargeldlos.

Der Einzug erfolgt durch ein Lastschriftmandat, dass pflichtig zum Mitgliedsantrag erteilt werden muss.

Bei Beitragszahlungen gegen Rechnung erhöht sich der jeweilige Beitrag um 4,00 Euro. 

Der Verein behält sich vor, bei Anmeldungen, die zwischen den Fälligkeitsfristen liegen, einen einmaligen Einzug zwecks Angleichung vorzunehmen.

Auf die Möglichkeit einer Beitragszahlung durch soziale Einrichtungen wird besonders hingewiesen (Übernahme z.B. durch Fördervereine, Bildungskarte).

Wehr- und Ersatzdienstpflichtige, Auszubildende, Studenten u. Schüler über 19 Jahre bezahlen grundsätzlich den gültigen Jahresbeitrag für Erwachsene. Gleiches gilt auch für aktive Ruheständler.

Auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise, kann der Jahresbeitrag reduziert werden. Diese Entscheidung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, Beiträge verringern oder auc stunden.

In eheähnlicher Gemeinschaft Lebende gelten als Familienmitglieder.

Das 3. gemeinsame Kind und weitere unter 19 Jahre in einer Familie sind beitragsfrei.

Beiträge für Kurzzeitmitglieder (Kursbeiträge) sind vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht befreit.

Im Voraus gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden         

    3.3.    Aufnahmegebühren und Zusatzbeiträge können erhoben werden.    

    3.4.    Folgende Beitragsstaffelung:

        3.4.1.    Erwachsende Einzelmitglieder Fußball - monatlich

        3.4.2.    Erwachsende Einzelmitglieder Breitensport - monatlich

        3.4.3.    Familienbeitrag - monatlich

        3.4.4.    Jugendliche bis 13 Jahre Fußball - monatlich

        3.4.5.    Jugend bis 19 Jahre Fußball - monatlich

        3.4.6.    Jugend bis 13 Jahre Turnen - monatlich

        3.4.7.    Jugend bis 19 Jahre Turnen - monatlich

        3.4.8.    Passiv Beitrag - monatlich

        3.4.9 Abteilungsgebundene Zusatzbeiträge - monatlich

        Die aktuelle Beitragshöhe  siehe Anhang. 

    3.5.    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außerhalb der rechtlichen Möglichkeiten (Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale, Geschenke zu besonderen Anlässen,).

     

4.    Stimmrecht und Wählbarkeit  

    4.1.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14.Lebensjahr an zu. Näheres regelt die Jugendsatzung.           

    4.2.    Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlungen und an der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

    4.3.    Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähige Mitglieder des Vereins.


5.    Mitgliederversammlung        

    5.1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

    5.2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

        5.2.1.    der Vorstand beschließt oder

        5.2.2.    ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.        

    5.3.    Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung durch Aushang mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

        5.3.1.    Bericht des Vorstandes

        5.3.2.    Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers

        5.3.3.    Entlastung des Vorstands

        5.3.4.    Wahlen, soweit diese erforderlich sind

        5.3.5.    Beschlussfassung über vorliegende Anträge       

    5.4.    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.          

    5.5.    Anträge können gestellt werden:

        5.5.1.    von Mitgliedern

        5.5.2.    vom Vorstand

        5.5.3.    von den Abteilungen            

    5.6.    Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich mindestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein          

    5.7.    Geheime Abstimmungen erfolgt nur, wenn von mindestens 1/5 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder, diese verlangt wird.

            

6.    Vorstand

            

    6.1.    Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.        

    6.2.    Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

        6.2.1.    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,

        6.2.2.    Aufnahme, Ausschluss und Maßreglung von Mitgliedern   

    6.3.    Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.  

    6.4.    Der geschäftsführende Vorstand bewilligt anstehende Ausgaben entsprechend der Finanzordnung, siehe Punkt 9 zur Geschäftsordnung.   

    6.5.    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

    6.6.    Folgende Vorstandsmitglieder werden versetzt im Wechsel für 2 Jahre gewählt:

        6.6.1.    1.Vorsitzender und Geschäftsführer

        6.6.2.    2.Vorsitzender, 1. Kassierer und Jugendleiter.

        

7.    Ausschüsse 

    7.1.    Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.   

    7.2.    Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und wehren durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

           

8.    Abteilungen  

    8.1.    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

    8.2.    Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

            

    8.3.    Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter können von der Abteilungsversammlung gewählt werden. Bei Nichtwahl ist die Aufgabe vom Vorstand zu bestimmen oder wahrzunehmen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

            

9.    Finanzordnung

    9.1.    Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.  

    9.2.    Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte Haushaltsplan ist vom Vorstand vorab zu genehmigen. Dieser ist dann von der Mitgliederversammlung zu verabschieden. Er gilt als genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

    9.3.    Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Nach Prüfung durch die Kassenprüfer erstattet der Hauptkassierer dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung. Den Jahresabschluss kann der geschäftsführende Vorstand an qualifizierte Dritte vergeben.

Dieser gilt dann als rechtsverbindlich.  Ein Recht zur Überprüfung durch Kassenprüfer bleibt bestehen. 

    9.4.    Der Hauptkassierer verwaltet die zentralen Kassen und Buchungsstellen; Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleitet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind. Der Hauptkassierer überwacht die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende selbständige Kassenführung der Abteilungen.

    9.5.    Der Hauptkassierer ist im Rahmen des Haushaltsplanes für die Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes zeichnungsberechtigt, soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.

    9.6.    Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das entsprechenden Online-Banking-Verfahren der Banken des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die schriftliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.

    9.7.    Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

        9.7.1.    dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 5.000,00 €, soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen

        9.7.2.    dem geschäftsführenden Vorstand gemeinsam bis zu einer Summe von 10.000,00 €, soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen. Die Summer erhöht sich in Höhe entsprechend bei laufenden, von den Mitgliederversammlungen beschlossenen, Sondermaßnahmen.

        9.7.3.    Abteilungsleiter mit eigener Abteilungskasse bis zu einer Summe von 1.000,00 €, darüber hinaus muss eine Bestellung schriftlich von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und/oder des Hauptkassierer gegengezeichnet werden. Aber nur soweit wie hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.

        9.7.4.    Für alle sonstigen Einkäufe und Bestellungen sind Bestellscheine anzufordern oder auf andere Art und Weisen sich genehmigen zu lassen.

Die Genehmigung erteilt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und/oder des Hauptkassierer. 

        9.7.5.    Trainer, Betreuer oder Spieler ist es untersagt ohne Genehmigung der Abteilungsleiter bzw. des geschäftsführenden Vorstandes, Bestellungen oder Einkäufe im Namen des Vereins zu tätigen

        9.7.6.    Zweckgebundenen Geld Spenden, können erst nach erhalt auf dem Geschäftskonto den jeweiligen Abteilungen zu Verfügung gestellt werden. Geld- und Sachspenden gehen nach Ausstellung einer Spendenquittung ins Vereinseigentum über.

        

    9.8.    Vorstandmitglieder sind ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen (z.B. Büro- und Verwaltungsbedarf usw.), soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen. Hier ist der § 11 der Satzung zu beachten.

        

    9.9.    Den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entstehende Unkosten Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Vorstandes zu erstatten.

        

    9.10.    Die Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.05.2021 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung vom 26.04.2013.