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Satzung & Geschäftsordnung

Die Satzung ist und die nachfolgend ausgeführte Geschäftsordnung ist Grundlage für jedes Mitglied und für alle Gremien des Vereins. Mit der Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag bestätigt jede(r) ausdrücklich die Anerkennung. Die Geschäftsordnung wurde im Rahmen der Fusionsarbeiten nicht angepasst. Sie gilt bis zur einer Anpassung weiter und lautet wie folgt (redaktionell auf den heutigen Vereinsnamen SC-TuB Mussum 1926 angepasst):

Geltungsbereich – Öffentlichkeit


1.1. Der SC Turn- und Ballspielverein Mussum 1926 e.V., ist im folgenden „SC TuB Mussum“ genannt, erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen diese Geschäftsordnung. Außerdem werden hierin Verfahrensregelungen zur Satzung zu den Finanzen und der Mitgliedschaft festgelegt.


1.2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Ausschluss der Öffentlichkeit ist auf Antrag nach entsprechendem Beschluss möglich.


1.3. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen- oder Personen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

          

Verfahren zur Mitgliedschaft


2.1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, durch ein Anmeldeformular, beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


2.2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich 6 Wochen vor Quartalsende per Einschreiben an die Geschäftsstelle SC TuB Mussum zu richten und endet am Quartalsende. Abmeldungen per E-Mail und Fax werden nicht anerkannt.


2.3. Im Voraus gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.    


2.4. Der Ausschluss aus dem Verein ist aus folgenden Gründen möglich:

2.4.1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

2.4.2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

2.4.3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

2.4.4. wegen unehrenhafter Handlungen

2.4.5. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen

           2.5. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

2.5.1. Verweis

2.5.2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

2.5.3. Der Bescheid über die Maßreglung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

           

2.6. Medienarbeit und Urheberrecht

2.6.1. Mit der Mitgliedschaft erkennt jedes Vereinmitglied folgendes an:

2.6.2. Das jederzeit Fotos oder Videos die im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit (bei Sport oder gesellschaftlichen Veranstaltungen) im Internet, in der Presse oder im Fernsehen ohne Genehmigung des einzelnen Mitgliedes veröffentlich werden.

2.6.3. Eine finanzielle Entschädigung kann nicht verlangt werden.

2.6.4. Alle Fotos und Videos gehören zum Vereinseigentum und dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes oder Mediendirektor aus den Internet Seite von SC TuB Mussum heruntergeladen werden.

2.6.5. Werden  Fotos oder Videos ohne Genehmigung des Vorstandes oder Mediendirektor aus den Internet Seite von SC TuB Mussum heruntergeladen diese verbreiten oder an andere Medien weiterleitet, behält sich SC TuB Mussum eine Entschädigung des Urheberrechtes vor.   

           

Beitragsreglung

3.1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt


3.2. Der Beitrag ist viertel-, oder halb-, oder jährlich im Voraus zu entrichten. Beitragsschuld ist Bringschuld.

3.2.1. Beiträge werden grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren getätigt.   


3.3. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.


3.4. Die Höhe des Beitrages ist wie folgt festgelegt:

3.4.1. Erwachsende Einzelmitglieder Fußball - monatlich

3.4.2. Erwachsende Einzelmitglieder Breitensport - monatlich

3.4.3. Familienbeitrag - monatlich

3.4.4. Ehepaare - monatlich

3.4.5. Jugendliche bis 14 Jahre Fußball - monatlich

3.4.6. Jugend bis 19 Jahre Fußball - monatlich

3.4.7. Jugend bis 14 Jahre Turnen - monatlich

3.4.8. Jugend bis 19 Jahre Turnen - monatlich

3.4.9. Frauen und Herren über 60 Jahre - monatlich

3.4.10. Passiv Beitrag - monatlich

(Hierzu siehe jeweils gültigen Aushang)

        

3.5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und im ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

        

Stimmrecht und Wählbarkeit


4.1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14.Lebensjahr an zu

     

4.2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlungen und an der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

        

4.3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähige Mitglieder des Vereins.

        

Mitgliederversammlung

        

5.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

           

5.2. Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

5.2.1. der Vorstand beschließt oder

5.2.2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

    

5.3. Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung durch Aushang mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

5.3.1. Bericht des Vorstandes

5.3.2. Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers

5.3.3. Entlastung des Vorstands

5.3.4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind

5.3.5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

           

5.4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.  Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

           

5.5. Anträge können gestellt werden:

5.5.1. von Mitgliedern

5.5.2. vom Vorstand

5.5.3. von den Abteilungen

           

5.6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich mindestens 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung  in der Geschäftsstelle eingegangen sein.

           

5.7. Geheime Abstimmungen erfolgt nur, auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglieds.

           

Vorstand

6.1. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.      

6.2. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

6.2.1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,

6.2.2. Aufnahme, Ausschluss und Maßreglung von Mitgliedern.

6.3. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

6.4. Der geschäftsführende Vorstand bewilligt anstehende Ausgaben entsprechend der Finanzordnung.

6.5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend    

6.6. Folgende Vorstandsmitglieder werden versetzt im Wechsel für 2 Jahre gewählt:

6.6.1. Erster Vorsitzender und Geschäftsführer

6.6.2. Zweiter Vorsitzender,  Erster Kassierer und Jugendleiter.

        

Ausschüsse

        

7.1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse  bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

        

7.2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und wehren durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

           

Abteilungen

           

8.1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

           

8.2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

           

8.3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

           

Finanzordnung

           

9.1. Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.

           

9.2. Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung vorgelegt und ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird. Die  einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

           

9.3. Im Jahresabschluss sind die Einnahmen uns Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Nach Prüfung durch die Kassenprüfer erstattet der Hauptkassierer dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung

           

9.4. Der Hauptkassierer verwaltet die zentrale Kassen und Buchungsstelle; Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleitet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind. Der Hauptkassierer überwacht die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende selbständige Kassenführung der Abteilungen.

           

9.5. Der Hauptkassierer ist im Rahmen des Haushaltsplanes für die Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis zur einem Höchstbetrag von 3000,00 € allein zeichnungsberechtigt, soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.

        

9.6. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die schriftliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.

        

9.7. Der Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

9.7.1. dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 2.000,00 €, soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen

9.7.2. dem geschäftsführenden Vorstand gemeinsam bis zu einer Summe von 5.000,00 € , soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.

9.7.3. Abteilungsleiter bis zur eine Summe von 250,00 €, darüber hinaus muss eine Bestellung schriftlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstand gegengezeichnet werden. Aber nur soweit wie hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.

9.7.4. Für alle Einkäufe und Bestellungen von Trainer, Betreuer oder Spieler sind Bestellscheine bei den Abteilungsleitern mit Gegenzeichnung anzufordern. Überschreitet der Einkaufswert 250,00 €uro, ist dieser von mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptkassierers gegenzuzeichnen

9.7.5. Trainer, Betreuer oder Spieler ist es untersagt ohne Genehmigung der Abteilungsleitern b.z.w. des geschäftsführenden Vorstandes, Bestellungen oder Einkäufe im Namen von SC TuB Mussum zutätigen

9.7.6. Zweckgebundenen Geld Spenden, können erst nach erhalt auf dem Geschäftskonto den jeweiligen Abteilungen zu Verfügung gestellt werden. Geld- und Sachspenden gehen nach Ausstellung einer Spendenquittung ins Vereinseigentum über.

        

9.8. Der Vorstandmitglieder sind ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen (z.B. Büro- und Verwaltungsbedarf usw.),  soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.

        

9.9. Den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entstehende Unkosten Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Vorstandes zu erstatten.

        

9.10. Die Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.03.2006 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung vom 09.11.1979 .