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Hygiene-Infektionsschutzkonzept (Stand 12.01.2022)

Ziel des Konzeptes ist es das Miteinander bzw. die sportlichen Aktivitäten auf dem Vereinsgelände von SC TuB Mussum zu regeln und damit seinen Vereinsmitgliedern das Sporttreiben zu ermöglichen. Die geltenden Coronaschutzverordnung bildet den rechtlichen Rahmen und entspricht den Vorgaben der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der gültigen Fassung vom 12.01.2022. Da die s.g. Booster-Impfung aus technischen Gründen derzeit noch nicht sicht überprüft werden kann, wendet SC TuB Mussum auf dem Vereinsgelände auf Basis des Hausrechtes nachfolgende Maßnahmen an.

1. Hygiene- und Infektionsschutz

  • Auf dem Vereinsgelände wird sichergestellt, dass die 2G-Regelung (genesen oder vollständig geimpft) für  alle auf der Sportanlage anwesenden Personen kontinuierlich kontrolliert wird.
  • Entsprechende Nachweis(e), sowie Ausweisdokumente sind jederzeit mitzuführen.
  • In Innenräumen (auch Sporthalle) gilt für Personen ab 16 Jahren ausschließlich die 2G+-Regelung.  
  • Ehrenamtliche und Angestellte des Vereins dürfen Ihrer Beschäftigung nachgehen, sofern ein 3G***-Nachweis erbracht werden kann.

2. Kontrollmaßnahmen / Dokumentation


  • SC TuB Mussum informiert alle Mitglieder und Besucher in Form dieses Dokumentes über die auf dem Vereinsgelände geltenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen
  • Entsprechende Nachweise können auf Verlangen von Ordnungsbehörden jederzeit vorgelegt werden.

3. Zuwiderhandlungen

  • Bei Zuwiderhandlungen jeglicher Art erfolgen einschneidende Konsequenzen bis hin zur Schließung sämtlicher Innenräume.

4. Vereinsgastronomie

  • In der Vereinsgaststätte muss ein Mund-/Nasenschutz (medizinisch**) getragen werden. Dieser darf erst am zugewiesenen Platz abgelegt werden.
  • Die Vereinsgaststätte darf nur betreten werden, wenn ein Nachweis gem. der 2G+*-Regelung erbracht werden kann.  
  • Das anwesende Personal führt entsprechende Kontrollen durch.
  • An einem Tisch dürfen nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig sitzen.

5. Schulung

  • Um sicherzustellen, dass die Regelungen eingehalten werden, werden Funktionäre, Angestellte (Übungsleiterinnen, Raumpflegerinnen…) ausführlich geschult.

6. Sonstige Maßnahmen

  • Die Publikation des o. g. Konzeptes wird über elektronische Kommunikationswege und die Beschilderung auf der Sportanlage sichergestellt.
  • In Warteschlangen muss ein Mund-/Nasenschutz (medizinisch**) getragen werden.


7. Versammlungen

  • Versammlungen dürfen grundsätzlich im Rahmen der 3G***-Regelung durchgeführt werden, sofern alle anwesenden Personen einen medizinischen Mundschutz tragen. Die Mundschutzpflicht entfällt, wenn bei der Versammlung ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden kann, gilt auch hier die 2G+*-Regelung.


*2G+ meint den Nachweis über eine Genesung (nicht älter als 6 Monate), oder einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus. Dazu kommt in beiden Fällen ein negativer Corona-Schnelltest, der nicht älter sein darf als 24 Stunden. Ein PCR-Test ist 48 Stunden gültig.

**Als medizinischer Mundschutz gilt die s.g. OP-Maske oder eine FFP2/3-Maske

***3G meint geimpft ODER genesen ODER tagesaktuell getestet


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